Allgemeine Informationen

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen, verkehrssicheren Fahrzeug Probe- beziehungsweise Überführungsfahrten durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "03" oder "04".

Das Kennzeichen ist für maximal fünf Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung gültig. Eine Zuteilung, bei der der Beginn der Geltungsdauer in der Zukunft liegt, ist nicht möglich.

Hinweis: Bei einigen Anliegen wird gegebenenfalls der Zulassung eine situationsbestimmte Einzelfallentscheidung zu Grunde gelegt. Um die Vollständigkeit der Unterlagen bei Beantragung zu gewährleisten, wird darum gebeten, vorher telefonisch oder per E-Mail (kfz-zulassung@lra-nordsachsen.de) den Kontakt zur Zulassungsbehörde aufzunehmen.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein.
  • Es muss eine Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) sowie eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (je nach Fahrzeugart) vorliegen.

Hinweis: Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis oder/und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung erhalten Kennzeichen zur Durchführung der zum Erwerb erforderlichen Fahrten.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Den Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens müssen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen (am Hauptwohnsitz) oder bei der am Standort des Fahrzeugs zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Abstemplung der Kennzeichen

Die Kennzeichenschilder werden abgestempelt. Die Zulassungsbehörde händigt Ihnen einen besonderen Fahrzeugschein aus.

Fristen

keine

Kosten

Kurzzeitkennzeichen (13,10 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass (im Original) mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

bei Vertretung: zusätzlich

  • schriftliche Vollmacht
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten

bei Firmen

  • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag

bei Minderjährigen: zusätzlich

  • schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise

Nachweis der Betriebserlaubnis

  • Fahrzeugpapiere, EG-Übereinstimmungsbescheinigung CoC oder Einzelgenehmigung

Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung / soweit erforderlich der Sicherheitsprüfung

Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB)

Hinweis

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

Kennzeichenschilder

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

  • § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)