Allgemeine Informationen
Der Masernschutz muss nachgewiesen werden. Betroffen davon sind Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden und die Mitarbeiter. Der Nachweis erfolgt über das Online-Medeportal des Landkreises.
Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Häufig treten Komplikationen und Folgeerkrankungen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen.
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.
Übersicht der Einrichtungen und Personen, die den Masernschutz vorweisen müssen
Einrichtungen
- Kinderkrippen
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- Kindertagespflegen (§43 Abs. 1 SGB VIII)
- Schulen
- Ausbildungseinrichtungen mit >50% betreuten Minderjährigen
- Musikschulen mit >50% betreuten Minderjährigen
- Kinderheime
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Personen mit Geburtsdatum ab 1.1.1971:
- Kinder ab Alter von einem Jahr (eine Impfung)
- Kinder ab Alter von zwei Jahren (zwei Impfungen)
- Erzieher, Lehrer, Assistenzpersonal
- Praktikanten, Studenten, Hochschullehrer
- Hausmeister, Reinigungspersonal
- Mitarbeiter der Essensversorgung
- Tagesmütter /-väter, Heilerziehungspfleger
- Ehrenamtler
- in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigte und Untergebrachte
- Ärzte, Apotheker
- Pflegepersonal in Kranken- und Altenpflege
- Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten
- Orthoptisten
- Psychotherapeuten, Psychologen
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Angehöriger sonstiger Heilberufe: Heilpraktiker, Ostheopathen, Sprachtherapeuten
- Zahnärzte
- Musiktherapeuten, Kunsttherapeuten, etc.
- Notfallsanitäter, Rettungsassistenten
- Radiologie-Assistenten, Operationstechnische Assistenten, Verwaltungspersonal
Weitere Informationen zum Gesetz und zum Masernschutz finden Sie auf der Internetseite des Freistaates Sachsen: Masernschutz
Voraussetzungen
Wer in den betroffenen Einrichtungen arbeitet oder betreut wird, muss gegen Masern geschützt sein. Es sei denn, es gibt eine medizinische Kontraindikation (zum Beispiel Schwangerschaft oder Immunschwäche), die eine Masernimpfung verhindert.
Verfahrensablauf
Der Leiter der jeweiligen Einrichtung ist nunmehr gesetzlich verpflichtet, den Masernschutz der Beschäftigten und Betreuten zu kontrollieren. Wird dabei festgestellt, dass der Masernschutz oder eine Kontraindikation nicht vorliegen, muss das dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Betroffene sollten in ihren Impfausweis schauen, ob sie zwei Masernimpfungen erhalten haben. Ist der Eintrag nicht zu finden, helfen der Hausarzt bzw. Kinderarzt oder das Gesundheitsamt weiter. Dort kann geimpft oder eine frühere Erkrankung an Masern durch eine Blutentnahme nachgewiesen werden. Termine sind im Gesundheitsamt des Landkreises Nordsachsen erhältlich.
Wer dem Masernschutzgesetz nicht nachkommt, wird vom Gesundheitsamt mit einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot belegt. Bei Schulpflichtigen werden Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Sorgeberechtigten mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro pro Schuljahr eingeleitet.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter Verwaltung Krisenmanagement
SG Verwaltung/Krisenmanagement
Zimmer: SR, 2.OG, 308
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
SG Verwaltung/Krisenmanagement
Zimmer: 209
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Dokumente
- Dokument-Vorlage - Masernschutz für betreute Personen
- Dokument-Vorlage - Masernschutz für Mitarbeiter der Einrichtungen