Allgemeine Informationen

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Häufig treten Komplikationen und Folgeerkrankungen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen.

Übersicht der Einrichtungen und Personen, die den Masernschutz vorweisen müssen

Einrichtungen

  • Kinderkrippen
  • Kindertageseinrichtungen
  • Kinderhorte
  • Kindertagespflegen (§43 Abs. 1 SGB VIII)
  • Schulen
  • Ausbildungseinrichtungen mit >50% betreuten Minderjährigen
  • Musikschulen mit >50% betreuten Minderjährigen
  • Kinderheime
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen

Personen mit Geburtsdatum ab 1.1.1971:

  • Kinder ab Alter von einem Jahr (eine Impfung)
  • Kinder ab Alter von zwei Jahren (zwei Impfungen)
  • Erzieher, Lehrer, Assistenzpersonal
  • Praktikanten, Studenten, Hochschullehrer
  • Hausmeister, Reinigungspersonal
  • Mitarbeiter der Essensversorgung
  • Tagesmütter /-väter, Heilerziehungspfleger
  • Ehrenamtler
  • in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigte und Untergebrachte
  • Ärzte, Apotheker
  • Pflegepersonal in Kranken- und Altenpflege
  • Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten
  • Orthoptisten
  • Psychotherapeuten, Psychologen
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Angehöriger sonstiger Heilberufe: Heilpraktiker, Osteopathen, Sprachtherapeuten
  • Zahnärzte
  • Musiktherapeuten, Kunsttherapeuten, etc.
  • Notfallsanitäter, Rettungsassistenten
  • Radiologie-Assistenten, Operationstechnische Assistenten, Verwaltungspersonal

Weitere Informationen zum Gesetz und zum Masernschutz finden Sie auf der Internetseite des Freistaates Sachsen: Masernschutz

Voraussetzungen

Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen in der Regel vom Patienten selbst bestritten werden.

Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Zeugnis muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.

Verfahrensablauf

Der Leitung der jeweiligen Einrichtung muss vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit folgender Nachweis vorgelegt werden:

1.    eine Impfdokumentation,

2.   ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder

3.   eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen oben genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

 

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.

 

Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen galt bis einschließlich 31. Juli 2022 eine Nachweisfrist.

Ansprechpartner

Thomas Ihbe

Sachgebietsleiter Verwaltung Krisenmanagement

Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement

Tina Döring

Stellvertretende Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement

Carmen Reichel

Mitarbeiterin Verwaltung

Sachgebiet Verwaltung/Krisenmanagement

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Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz, § 20, Absatz 8 bis 14