Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Vorlage eines Aufteilungsplans
Neben den Gemeinschaftseinrichtungen eines Wohnhauses, an dem alle Eigentümer und Eigentümerinnen der Wohneinheiten einen Eigentumsanteil haben, sind die Wohneinheiten sogenanntes Sondereigentum.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) verlangt für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter anderem die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und eines Aufteilungsplanes, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt beziehungsweise bestätigt werden müssen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan
- Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
- Der dazugehörige Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde mit Stempel oder Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.
Verfahrensablauf
- Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten oder einer Architektin anfertigen.
- Legen Sie den Aufteilungsplan der Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung.
- Zur Eintragung ins Grundbuch reichen Sie diese Dokumente beim Amtsgericht (Grundbuchamt) ein. Manchmal sind hierfür noch weitere, teils formbedürftige Unterlagen notwendig.
Kosten
Abgeschlossenheitsbescheinigung (je Sondereigentum 42,00 bis 200,00 )
Ausfertigung des Aufteilungsplanes (42,00 )
Ansprechpartner
Bettina Laukat
Sachbearbeiterin Baulasten
Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
Dr.-Belian-Straße 4
04838 Eilenburg03421 758-3140
04838 Eilenburg03421 758-3140
Benötigte Unterlagen
Ihrem Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten Sie folgende Unterlagen beifügen
- aktueller Grundbuchauszug
- Aufteilungsplan (bestehend aus: Katasterkartenauszug, Lageplan M 1 : 500 mit der Darstellung zum Sondereigentum gehörender Garagen und sonstiger Nebengebäude außerhalb des Gebäudes, Grundrisse aller Geschosse M 1 : 100, alle Ansichten M 1 : 100 und Schnitte des Gebäudes M 1 : 00)
- bei bestehenden Gebäuden: Aufteilungsplan muss eine Baubestandszeichnung sein
- bei zu errichtenden bzw. zu verändernden Gebäuden: Aufteilungsplan muss den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen (Genehmigungsplan)
Rechtsgrundlage
- §§ 3 bis 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Begründung des Wohnungseigentums
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Tarifstellen 9.1 bis 9.3 der lfd. Nummer 17 (Baurecht)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung abgelehnt, kommt gegebenenfalls eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.