Allgemeine Informationen
Nach einer Namensänderung müssen Sie als Halter eines Fahrzeugs unverzüglich Ihren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II berichtigen lassen.
Eine Terminvereinbarung wird dringend empfohlen (Online-Terminvereinbarung). Vormittags kann die Kfz-Zulassung auch ohne Termin besucht werden. Dabei kann es zu längeren Wartezeiten kommen.
Verfahrensablauf
Die Namensänderung müssen Sie im Regelfall persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde durchführen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.
Hinweis: Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an Ihr Hauptzollamt weiter.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren (12,30 bis 20,60 )
wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird (zusätzlich 15,30 )
Ansprechpartner
03421/758 5100
Straßenverkehrsamt
04509 Delitzsch03421/758 5100
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
gültiger geänderter Personalausweis oder Reisepass (im Original) mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
Hinweis: Es werden auch der nicht geänderte Originalausweis oder der nicht geänderte Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung in Verbindung mit der Eheurkunde akzeptiert.
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
Hinweis
Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Rechtsgrundlage
- § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)