Allgemeine Informationen

Nach einer Namensänderung müssen Sie als Halter eines Fahrzeugs unverzüglich Ihren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II berichtigen lassen.

Eine Terminvereinbarung wird dringend empfohlen (Online-Terminvereinbarung). Vormittags kann die Kfz-Zulassung auch ohne Termin besucht werden. Dabei kann es zu längeren Wartezeiten kommen.

Verfahrensablauf

Die Namensänderung müssen Sie im Regelfall persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde durchführen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an Ihr Hauptzollamt weiter.

Fristen

keine

Kosten

Gebühren (12,30 bis 20,60 )

wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird (zusätzlich 15,30 )

Ansprechpartner

Service-Hotline Straßenverkehrsamt

03421/758 5100

Straßenverkehrsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief

Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein

gültiger geänderter Personalausweis oder Reisepass (im Original) mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

Hinweis: Es werden auch der nicht geänderte Originalausweis oder der nicht geänderte Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung in Verbindung mit der Eheurkunde akzeptiert.

bei Vertretung: zusätzlich

  • schriftliche Vollmacht
  • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)

Hinweis

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Rechtsgrundlage