Allgemeine Informationen
In Sachsen ist das Reiten im Wald auf ausgewiesenen und speziell gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Eine Übersicht über das Wegenetz finden Sie im Geoinformationssystem des Landkreises Nordsachsen (Geoportal, siehe weiter unten bei Online-Dienste).
Vorhandene Schäden, fehlende Markierungen und sonstige Beanstandungen der Reitwege im Wald sollten der Unteren Forstbehörde des Landkreises Nordsachsen gemeldet werden.
Voraussetzungen
Auf einem Waldweg darf nur geritten werden, wenn er mit dem stilisierten Pferdekopf mit Zaumzeug (schwarze Farbe auf weißem Grund) markiert und damit als Reitweg ausgewiesen ist.
Das Bild kann auf Holztafeln, Schildern oder direkt an Bäumen angebracht sein.
Für die Kennzeichnung von Reitwegen außerhalb des Waldes bestehen keine gesetzlichen Vorgaben.
Verfahrensablauf
Entstehen auf den ausgewiesenen Reitwegen erhebliche, durch das Reiten verursachte Schäden, so ersetzt oder beseitigt diese der Freistaat Sachsen.
Welche Schäden werden ersetzt oder beseitigt?
Die Schäden müssen erheblich und durch das Reiten auf den ausgewiesenen Wegen entstanden sein. Reitschäden auf nicht als Reitweg ausgewiesenen Waldwegen werden nicht anerkannt. Ebenso sind Verkehrsicherungsmaßnahmen oder die Schaffung eines Lichtraumprofils auf diesen Wegen keine Reitwegeschäden und nicht anerkennungsfähig.
Was muss der Waldbesitzer für die Anerkennung von Reitschäden tun?
Die Schäden sind durch den Waldbesitzer innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der Unteren Forstbehörde beim Landkreis anzuzeigen. Die Untere Forstbehörde nimmt die angezeigten Schäden auf. Bei dem Aufnahmetermin vor Ort können der Waldbesitzer und ein Vertreter der Reiter teilnehmen. Die Untere Forstbehörde reicht die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme an den Staatsbetrieb Sachsenforst weiter. Der Staatsbetrieb Sachsenforst entscheidet über die Anerkennung der Schäden und prüft, ob er den Schaden ersetzt oder beseitigt.
Ansprechpartner
Stellvertretender Sachgebietsleiter
Sachgebiet Untere Forstbehörde
Haus: 4
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Waldgesetz, § 12 (externer Link, zum Öffnen bitte anklicken)
- Sächsische Reitwegeverordnung (externer Link, zum Öffnen bitte anklicken)