Allgemeine Informationen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist für das Töten oder Betäuben von Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten oder gezüchtet werden, eine entsprechende Sachkunde zwingend erforderlich. Diese Sachkunde muss vor Erteilung einer Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen und vorgelegt werden.

Ein Jagdschein allein stellt keinen ausreichenden Sachkundenachweis im Sinne dieser Verordnung dar.

Während der Jagdschein zur Ausübung der Jagd auf herrenlose Wildtiere berechtigt, unterliegen in Gehegen gehaltene Tiere dem Tierschutzrecht und nicht dem Jagdrecht. Sie sind Eigentum einer Person und fallen somit nicht unter die Ausnahmeregelungen der VO (EG) Nr. 1099/2009, die ausschließlich für die Tötung von Tieren im Rahmen der Jagd oder Freizeitfischerei gelten.

Verfahrensablauf

Hinweis zur Genehmigungspraxis:

Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung zum Erlegen gehaltener Tiere nur bei Vorlage eines gültigen Sachkundenachweises erteilen. Das Erlegen ohne entsprechende Sachkunde stellt einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht sowie gegen das deutsche Tierschutzgesetz (§ 4 TierSchG) dar und kann verwaltungsrechtliche sowie ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Rückfragen zur Sachkundeschulung oder zur Anerkennung bereits vorliegender Nachweise stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Nordsachsen, Sachgebiet Fleischhygiene.

Ansprechpartner

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

•  Kapitel I, Artikel 1 VO (EG) Nr. 1099/2009 (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)
Die Verordnung gilt für die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten oder gezüchtet werden.


•  Artikel 1 Absatz 3 VO (EG) Nr. 1099/2009 (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)
Die Verordnung gilt nicht für die Tötung von Tieren im Rahmen der Jagd oder Freizeitfischerei, da diese Tiere nicht gehalten,
sondern als herrenloses Wild betrachtet werden.


•  Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1099/2009 (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)
Personen, die Tiere töten oder betäuben, müssen über eine entsprechende Sachkunde verfügen, die durch eine anerkannte
Schulung oder Prüfung nachgewiesen wird.