Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die beabsichtigen, die Tiere zu töten oder zu betäuben.
Weiterführende Informationen
- Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen - Amt24-Leistung
Voraussetzungen
Notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse (Sachkunde) zum Töten und Betäuben der Wirbeltiere
Verfahrensablauf
Um die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten oder Betäuben von Wirbeltieren zu erhalten:
- reichen Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft anschließend die Unterlagen und die Voraussetzungen.
Fristen
Aufnahme der Tätigkeit
- nach Erlaubniserteilung
Kosten
Verfahrenskosten für die Erteilung des Sachkundenachweises (je angefange viertel Stunde 18,00 )
Ansprechpartner
Amtsleiterin des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Sekretärin
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: 5.24
Qualitätsmanagement-Beauftragte, Controlling
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: 2. OG, Z. 312
04860 Torgau03421 758-5259
Sachbearbeiterin Haushalt
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: Haus B, 514
04509 Delitzsch03421 758-5242
Benötigte Unterlagen
Sachkundenachweise für die Personen, die Wirbeltiere töten oder betäuben wollen
Skizze der Tätigkeitsstätte und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Hinweis
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden sollen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 91, Tarifstelle 13