Allgemeine Informationen
Schulpflichtverletzung (umgangssprachlich auch Schulschwänzen) ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu EUR 1.250 geahndet werden kann. Auch wenn Personensorgeberechtigte nicht ausreichend dafür sorgen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen, kann dies ordnungswidrig sein.
Allgemeine Schulpflicht
Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Personensorgeberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
Voraussetzungen
- unentschuldigte Fehltage / Fehlstunden beim Schulunterricht
- fehlende Kontrolle von Personensorgeberechtigten, dass ihr Kind am Unterricht teilnimmt
Hinweis: Der Schulpflichtige selbst kann nur angezeigt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes (Fehlzeiten) mindestens 14 Jahre alt war, ansonsten tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung.
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Schulpflichtverletzung muss schriftlich erfolgen, mit dem entsprechenden Formular, das Sie auf dieser Seite finden.
Zuständigkeiten
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Kommunales und Ordnungsamt
Zentrale Bußgeldstelle
04855 Torgau
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Rechtsgrundlage
- §§ 26 und 31 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) – Schulpflicht, Verantwortung Personensorgeberechtigte (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)
- § 61 Absatz 1 SächsSchulG – Ordnungswidrigkeiten (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)
- Verwaltungsvorschrift zur Zurückdrängung von Schulpflichtverletzungen und Schulverweigerung (VwV Schulverweigerer) (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken)