Allgemeine Informationen
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag ausgestellt.
Der Ausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen wie:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
- Anspruch auf Zusatzurlaub,
- Vergünstigungen bei der Einkommensteuer und
- vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.
Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
Diese Merkmale sind:
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl – Blind
- Gl – Gehörlos
- RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- Kl. – Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl – Taubblind
Der Ausweis im Scheckkartenformat hat die Farben grün und orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von 10 Jahren ist ein Lichtbild in Passbildgröße erforderlich. Die Beantragung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis in Gebärdensprache
- Faltblatt Schwerbehindertenausweis (auch in leichter Sprache verfügbar) - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Schwerbehindertenausweis (Erklär-Video in Gebärdensprache) - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Hinweise (Besonderheiten)
- Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen.
- Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden. Läuft die Gültigkeit Ihres bisherigen Schwerbehindertenausweises ab, können Sie erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.
Hinweis: Für die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises ist ein Passbild erforderlich. Dieses können Sie zusammen mit dem Antrag an die für Sie zuständige Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt übersenden.
Voraussetzungen
Grad der Behinderung von mindestens 50.
Verfahrensablauf
Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Diesen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle gemeinsam mit der Feststellung der Behinderung.
- Sie können den Antrag sowohl schriftlich oder persönlich als auch per Telefon oder E-Mail stellen. Ein Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
- Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, die Gültigkeit sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.
- Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben.
- Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
- Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises können Sie schriftlich formlos beantragen. Den Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Fristen
Gültigkeitsdauer des Ausweises
- individuell unterschiedlich
Kosten
keine
Ansprechpartner
SB Schwerbehindertenrecht (A, D, F, G, O)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (B, L, Z)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (K, C)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (H, W) und LBlindG (N)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (S, U)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (R, V) und LBlindG (A-J, R, Z)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (M, I, X, Y) und LBlindG (K-M, O-Q, V, X, Y)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
SB Schwerbehindertenrecht (E, J, N, P, Q, T)
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche
Haus: C
Benötigte Unterlagen
Antrag (formlos)
Unterlagen zum Nachweis der Behinderung (Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht)
ab dem 10. Lebensjahr ein Passfoto
- Ausnahme: Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel
Hinweise
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.
Rechtsgrundlage
- § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise
- § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer