Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen.
Hinweise:
- Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
- Nach § 5 Abs.1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen - Amt24-Leistung
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Anschrift der Niederlassung
- Zeitpunkt der Niederlassung
Fristen
unverzüglich
Kosten
keine
Ansprechpartner
Amtsleiterin des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Sekretärin
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: 5.24
Qualitätsmanagement-Beauftragte, Controlling
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: 2. OG, Z. 312
04860 Torgau03421 758-5259
Sachbearbeiterin Haushalt
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Zimmer: Haus B, 514
04509 Delitzsch03421 758-5242
Formulare & Online-Dienste
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Approbationsurkunde
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Anzeigepflicht, Berufsaufsicht