Allgemeine Informationen

Antrag auf Austellung eines Beiblattes mit Wertmarke zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach § 228 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 3a Schwerbehinderten­ausweisverordnung (SchwbAwV)

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.

Die Freifahrt wird gehbehinderten, außergewöhnlich gehbehinderten, hilflosen, gehörlosen und blinden Menschen unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Behindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke als Nachweis

Um die unentgeltliche Beförderung nutzen zu können, benötigen Sie zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit Wertmarke, welche Sie bei der zuständigen Behörde beantragen können. Dabei können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Wertmarke für die Dauer eines halben oder eines ganzen Jahr möchten. Für die Wertmarke fällt in der Regel eine Eigenbeteiligung für Sie an.

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr

Mit Ihrem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke als mitzuführenden Fahrausweis können Sie neben den Bussen und Straßenbahnen der regionalen Verkehrsverbünde auch in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit unentgeltlich fahren. Seit dem 1. September 2011 ist das Streckenverzeichnis entfallen mit der Folge, dass die Freifahrtberechtigung deutschlandweit uneingeschränkt in folgenden Nahverkehrszügen der DB Regio AG durchgehend kostenfrei in der zweiten Klasse genutzt werden kann:

  • S-Bahn
  • Regionalbahn (RB)
  • Regionalexpress (RE)
  • Interregio-Express (IRE).
Mitnahme einer Begleitperson

Zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson sind Sie berechtigt, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B und die Anmerkung "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" aufweist. Mit dem Merkzeichen Bl ist es gestattet, einen Blindenhund unentgeltlich mitzuführen.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

Nach Einzahlung des Betrages für die Wertmarke fällt eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Wochen an, bis Sie Ihre Marke zugesandt bekommen.

Voraussetzungen

Eintrag eines der folgenden Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis:

  • erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
  • außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blindheit (Merkzeichen Bl)
  • hilflos (Merkzeichen H)
  • gehörlos (Merkzeichen Gl)
  • Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB), die bereits vor dem 1. Oktober 1979 berechtigt waren, unentgeltlich befördert zu werden und heute noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 aufweisen

 

Verfahrensablauf

Stellen Sie beim zuständigen Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt in Sachsen einen Antrag auf ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt.

Hinweise: Für den Antrag müssen Sie entweder einen Schwerbehindertenausweis beantragt haben oder im Besitz eines solchen gültigen sein. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig.

Fristen

keine

Kosten

für eine Halbjahresmarke (46,00 )

für eine Jahresmarke (91,00 )

Kostenbefreiung

Eine kostenfreie Wertmarke erhalten blinde oder hilflose Menschen sowie Schwerbehinderte, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge). Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich befördert und müssen keine Eigenbeteiligung für die Wertmarke leisten. Dies ist der Fall, wenn mindestens seit dem 01.10.1979 wegen der Schädigungsfolgen eine Freifahrtberechtigung vorliegt.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich befördert und müssen keine Eigenbeteiligung für die Wertmarke leisten, wenn mindestens seit dem 01.10.1979 wegen der Schädigungsfolgen eine Freifahrtberechtigung vorliegt.

Kostenerstattung

Wertmarken, die für ein Jahr ausgegeben werden, können bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgeben werden, auf Antrag wird dann die Hälfte der Gebühr erstattet (gilt einschließlich der Frist auch im Todesfall).

Ansprechpartner

Carolin Rieger

SB Schwerbehindertenrecht (A, D, F, G, O)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Jana Jänicke

SB Schwerbehindertenrecht (B, L, Z)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Birgit Schmidt

SB Schwerbehindertenrecht (K, C)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Vivian Pilarski

SB Schwerbehindertenrecht (H, W) und LBlindG (N)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Désirée Schmidt

SB Schwerbehindertenrecht (S, U)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Sandra Stark

SB Schwerbehindertenrecht (R, V) und LBlindG (A-J, R, Z)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Heiko Liedtke

SB Schwerbehindertenrecht (M, I, X, Y) und LBlindG (K-M, O-Q, V, X, Y)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Patrick Senf

SB Schwerbehindertenrecht (E, J, N, P, Q, T)

Sachgebiet Schwerbehindertenrecht und Nachteilsausgleiche

Haus: C

Benötigte Unterlagen

Ihr Schwerbehindertenausweis

Rechtsgrundlage

  • § 228 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
  • § 160 Absatz 3 SGB IX – Ausgleichsabgabe
  • § 3a Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Beiblatt