Allgemeine Informationen

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern.

Der Vorschuss kann gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält. Die Zahlung endet spätestens mit der Volljährigkeit des anspruchsberechtigten Kindes.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Den monatliche Auszahlungsbetrag entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Merkblatt

Zahlt der oder die Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Gleiches gilt bei bestimmten Einkünften von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.

Achtung! Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.

 

 

Voraussetzungen

Der andere Elternteil

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist verstorben.

Das Kind

  • hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.

für Kinder ab 12 Jahren (zusätzlich):

  • das Kind selbst erhält keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch den Unterhaltsvorschuss kann SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
  • der alleinerziehende Elternteil verfügt über eigene Einkünfte von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich (Kindergeld ausgenommen) als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn des SGB II.

Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet oder
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.

 

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. Es ist zu empfehlen, sich zuvor durch das Jugendamt beraten zu lassen.

  • Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich, schriftlich übermitteln oder online beantragen.
  • Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Online-Antrag

  • Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.

 

Fristen

keine

Kosten

keine

Ansprechpartner

Frau Schüttig

Sachbearbeiterin UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

(Zuständigkeitsbereich: F, L, P, Z)

Frau Teuber

SB UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

(Zuständigkeitsbereich: H, Q, W)

Frau Poitzsch

SB UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

(Zuständigkeitsbereich: E, K, R)

Frau Hegewald

SB UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

(Zuständigkeitsbereich: C, I, O, S, X)

Frau Pabst

SB UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

Haus: A

(Zuständigkeitsbereich: A, B, Y)

Frau Kunert

Sachbearbeiterin UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

(Zuständigkeitsbereich: G, M, N, U)

Frau Marx

Sachbeearbeiterin UVG/Bewilligung

Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

Haus: A

(Zuständigkeitsbereich: D, I, J, O, T, V)

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)

Alle weiteren benötigten Unterlagen finden Sie in der Anlage zum UVG-Antrag aufgelistet. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter auch gern zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) – Berechtigte
  • § 2 UVG – Umfang der Unterhaltsleistung
  • § 6 UVG – Auskunfts- und Anzeigepflicht

 

Infomaterial

Unterhaltsvorschuss 2026: Hinweis zur Gesetzesänderung

Eine Gesetzesänderung sorgt dafür, dass die Mindestunterhaltssätze ab 2026 steigen. Weil die Höhe des Kindergelds aber ebenfalls gestiegen ist, hat das keine Auswirkungen auf den tatsächlich ausgezahlten Betrag. Auch deshalb weißt die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises Nordsachsen darauf hin, dass bezüglich dieser Gesetzesänderungen keine Bescheide versandt werden.

Hintergrund:

Bereits Ende 2024 wurden mit der 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (veröffentlicht am 21.11.2024 im BGBl. 2024 Teil I, Nr. 359) die Mindestunterhaltssätze ab dem 01.01.2026 geändert: Gegenüber 2025 bedeutet das in allen drei Altersstufen ein Plus von jeweils 4 Euro im Monat.

Ebenfalls bereits Ende 2024 wurde durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (veröffentlicht am 30.12.2024 im BGBl. 2024 Teil 1, Nr. 449) der Kindergeldbetrag ab 01.01.2026 auf 259,00 Euro geändert. Dies entspricht gegenüber 2025 ebenfalls einer Anhebung um 4 Euro.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wird gemäß § 2 UVG aus dem jeweiligen monatlichen Mindestunterhalt berechnet und verringert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.  

Berechnung der Unterhaltsvorschussleistungen ab 01.01.2026

für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):

Mindestunterhalt      486,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld 259,00 €

Unterhaltsvorschuss Zahlbetrag      227,00 €

 

für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):

Mindestunterhalt      558,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld 259,00 €

Unterhaltsvorschuss Zahlbetrag      299,00 €

 

für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):

Mindestunterhalt      653,00 €

Anrechnung staatliches Kindergeld 259,00 €

Unterhaltsvorschuss Zahlbetrag      394,00 €

 

Weiterhin zu beachten ist, dass von diesen Beträgen noch Teilzahlungen des Unterhaltspflichtigen, Waisenrenten und eigene Einkünfte des Kindes entsprechend § 2 Absatz 3 und 4 UVG abgezogen werden.