Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber* oder der Bieter erforderlich ist.

Hinweis: Auch wenn Ihnen die Erlaubnis für das Versteigerergewerbe erteilt wurde, müssen Sie die Durchführung jeder einzelnen Versteigerung bei dem Ordnungsamt anzeigen, in dessen Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.

Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.

Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer/Versteigerinnen zu stellen.

Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Voraussetzungen

  • Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
  • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht:
    • wer in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, so wird ihm die Ordnungsbehörde die Erlaubnis ebenfalls versagen.
  • Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Kosten

variable Kosten

337,00 € bis 674,00 €

Ansprechpartner

Nadine Richter

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Maria Uhde

Sachbearbeiterin Gewerberecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Haus: B

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Führungszeugnis

Gewerbezentralregisterauszug

Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt

Bescheinigung in Steuersachen vom Steueramt

Auskunft des Insolvenzgerichts

Ausweisdokument

Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b GewO

wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel

wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftsvertrag

wenn der Antragsteller eine Gesellschaft ist, die ins Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisterauszug

Rechtsgrundlage