Allgemeine Informationen
Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.
Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:
- verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
- Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten
- falsches Überholen ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
- Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht
- nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
- Ruhestörungen
- Müll fallen lassen
- Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen
- Grillen auf nicht genehmigten Plätzen
Voraussetzungen
Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn:
- Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und
- Sie mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt wurden.
Verfahrensablauf
Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen eine Anhörung mit Verwarngeldangebot per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld
- persönlich bei der zuständigen Stelle oder
- per Überweisung
Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren,
bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Punkteeintragung in das Fahreignungsregister.
Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren,
müssen Sie dieser innerhalb einer Woche in geeigneter Weise Begründungen abgeben. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist.
Wenn Sie innerhalb der Frist von einer Woche weder das Verwarngeld bezahlen noch gegensätzliche Begründungen vorlegen,
eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden.
Fristen
Zahlungsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides
Kosten
Verwarnungsgeld: zwischen 5,00 Euro und 55,00 Euro
Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
Sachgebiet Zentrale Bußgeldstelle
Haus: B
Benötigte Unterlagen
Benötigte Unterlagen
Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen (Aktenzeichen). Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.
Rechtsgrundlage
Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetze, zum Beispiel: