Allgemeine Informationen
In einem Vorbescheid können Sie sich von der Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.
Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Achtung! Der Vorbescheid ersetzt nicht die Baugenehmigung. Nur mit einer Baugenehmigung dürfen Sie bauen.
Hinweis: Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Voraussetzungen
Der Vorbescheid ist ein Vorgriff auf eine folgende Baugenehmigung. Von daher können Sie ihn nur beantragen, wenn für Ihr Bauvorhaben auch tatsächlich eine Baugenehmigung notwendig ist.
Dies ist der Fall wenn Ihr Vorhaben
- nicht verfahrensfrei oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Von grundlegender Bedeutung ist, was Sie geprüft haben möchten. Sie müssen dazu im Antragsformular eindeutig zu beantwortende Fragen stellen, zum Beispiel "Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?"
- Nachdem Sie Ihren Antrag mit all seinen Unterlagen eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit Ihres Vorhabens nur hinsichtlich der gestellten Fragen. Über das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen der Vorbescheid ausgestellt.
Fristen
keine
Kosten
variable Gebühr
Die Kosten können sich von 125,00 € bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr erstrecken.
Bei der Erteilung eines Vorbescheids hängt die Gebühr davon ab, welchen Prüfumfang Ihre Frage auslöst. Da bereits über einige Bestandteile der möglichen späteren Baugenehmigung verbindlich entschieden wird, werden die Gebühren entsprechend anteilsmäßig erhoben.
Bei der späteren Baugenehmigung wird die Gebühr für den Vorbescheid in Abhängigkeit vom Prüfumfang anteilig auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Weitere Kosten für etwaige beantragte Abweichungen und die Beteiligung von Nachbarn können hinzukommen. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie beim Bauantrag.
Ansprechpartner
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Sachgebiet Bauordnung
Haus: 4
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(Gemeinden: Bad Düben)
Sachbearbeiterin Bauordnung
Sachgebiet Bauordnung
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Zimmer: 3.56a
(Gemeinden: Schkeuditz (ohne Flughafen), Wiedemar)
04838 Eilenburg03421 758-3126
Sachbearbeiter Bauordnung
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Zimmer: 3.56
(Gemeinden: Taucha, Wermsdorf)
04838 Eilenburg03421 758-3159
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(Gemeinden: Doberschütz, Jesewitz, Laußig, Löbnitz, Zschepplin)
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(Gemeinden: Arzberg, Beilrode, Cavertitz, Mockrehna)
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Zimmer: 3.56a
(Gemeinden: Bad Düben, Elsnig, Dommitzsch, Trossin)
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Sachbearbeiter Bauordnung
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Zimmer: OZ: 1. OG - Zi. 62; EB: Haus 4 - Zi. 3.55
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Rechtsgrundlage
- § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vorbescheid
- §§ 1 und 6 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)