Allgemeine Informationen
Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen.
Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Sollten Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen.
Waffenschein
Wenn Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bei sich führen wollen, benötigen Sie außerdem einen Waffenschein.
- Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung
- Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie die Waffenbesitzkarte nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.
Voraussetzungen
Alter
- grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem vh4> persönliche Eignung.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Sachkunde
Nachweis durch:
- Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
- nur für Sportschützen: Nachweis auch durch Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes
Hinweis: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Chemnitz.
Bedürfnis
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.
Verfahrensablauf
Nachweise erbringen
Die Nachweise der persönlichen Eignung und der Sachkunde müssen Sie selbst erbringen. Legen die Sachkundeprüfung ab und holen Sie gegebenenfalls das ärztliche / psychologische Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen.
Antragstellung
- Beantragen Sie die Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.
- Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
- Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie
- eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
- Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Fristen
Erlaubnis zum Erwerb von Waffen
- in der Regel 1 Jahr gültig (Ausnahmen für Jäger und Sportschützen eines anerkannten Verbandes)
Erlaubnis zum Besitz von Waffen:
- im Allgemeinen unbefristet
Waffenerwerb
- Wenn Sie aufgrund einer Erlaubnis eine Waffe erwerben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Kosten
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (90,00 )
Eintragung bzw. Austragen von Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
25,00 € je Waffe
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen
50,00 € je Überprüfung
Ansprechpartner
Sachbearbeiterin Großraum- und Schwerlastverkehr
SG Straßenverkehrsbehörde
Zimmer: 5.01
Sachbearbeiterin Jagd- und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 6.25
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 0.016
Sachbearbeiter Jagd-und Waffenrecht
SG Allgemeines Ordnungsrecht
Zimmer: 215
Benötigte Unterlagen
Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)
Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Sportschützen
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln, Sachkundenachweis
- Jäger: gültiger Jagdschein
Sammler
Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
Gefährdete
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem wird ein Sachkundenachweis verlangt.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
- § 7 Waffengesetz (WaffG) – Sachkunde
- § 8 Waffengesetz (WaffG) – Bedürfnis
- § 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG)
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht