Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Waffengesetz / WaffG
Die Gelbe Waffenbesitzkarte ermöglicht Sportschützen bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition zu erwerben. Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkusssionswaffen)
Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist seit 01.09.2020 auf zehn Waffen pro Sportschütze beschränkt. Sie dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
Voraussetzungen
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen.
Mindestalter
Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
- Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden. Zudem holt die Waffenbehörde eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde ein, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.
Sachkunde
Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.
Bedürfnis
Durch den Antragsteller ist eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:
- Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände angehört:
- Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
- Deutscher Schützenbund e. V.
- Deutsche Schießsportunion e. V.
- Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
- Kyffhäuserbund e. V.
- Bund Deutscher Sportschützen e. V.
- Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
- Bayerische Kameraden – und Soldatenvereinigung e. V.
- Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
- Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
- ein Mal pro Monat oder
- 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
- Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.
Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Gelbe Waffenbesitzkarte auf Antrag. Reichen Sie hierzu die von der zuständigen Stelle Ihres Schießsportverbandes ausgestellte Bescheinigung und gegebenenfalls erforderliche weitere Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde zur Prüfung ein.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen die Gelbe Waffenbesitzkarte. Nach dem Erwerb einer Waffe muss innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde die Eintragung in die Gelbe Waffenbesitzkarte beantragt werden.
Zuständigkeiten
Um Wartezeiten für Sie zu vermeiden, bitten wir im Vorfeld um eine Terminvereinbarung mit den jeweiligen Sachbearbeitern (siehe Ansprechpartner).
Fristen
keine
Kosten
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (90,00 )
Eintragung bzw. Austragen von Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte (25,00 je Waffe )
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen (50,00 je Überprüfung )
Ansprechpartner
Sachbearbeiter Jagd-und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
(Einzugsgebiet: Torgau)
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
(Einzugsgebiet: Torgau)
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
(Einzugsgebiet: Oschatz)
Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht
Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht
Haus: B
(Einzugsgebiet: Delitzsch, Eilenburg, Schkeuditz, Taucha)
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
Nachweis der Sachkunde
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Ausweisdokument
weitere Unterlagen
Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:
- positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren
Rechtsgrundlage
- § 14 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG) – Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
- § 36 Abs. 3 WaffG – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht