Allgemeine Informationen

Der Gro´ßteil der Wälder in Nordsachsen ist der Waldbrandgefahrenklasse A zugeordnet. Dies resultiert aus geringen Jahresniederschlagsmengen, wasserdurchlässigen Sandböden und großflächigen sehr zündbereiten Kiefernbeständen. Bleibt Regen über längere Zeit aus, steigt die Gefahr von Waldbränden im Vergleich zu anderen Regionen in Sachsen besonders stark an. 

Deshalb gelten in Nordsachsen ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 besondere Regeln, die in einer Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen wurden.

Diese lauten: 

Ab Waldbrandstufe 4 dürfen in Nordsachsens Wäldern Besucher und Reiter die Wege nicht mehr verlassen. 

Bei Waldbrandstufe 5 ist in Nordsachsen das Betreten der Wälder generell untersagt. 

Generelle Verhaltensregeln im Wald 

Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern oder die Inbetriebnahme von Himmelslaternen generell untersagt. Grundlage dafür ist das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (§ 15 SächsWaldG). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern durch die Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte geahndet.

Offene Feuer dürfen nach § 15 SächsWaldG ebenso nicht am Wald bis zu einem Abstand von 100 Metern entzündet werden. Ausnahmen können von den zuständigen unteren Forstbehörden genehmigt werden.

Darüber hinaus ist es seit dem 01.10.2009 im Freistaat Sachsen verboten, Himmelslaternen (auch als Skylaternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln bezeichnet) aufsteigen zu lassen. Die Landesdirektion hat entsprechende Polizeiverordnungen erlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnungen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Der unerlaubte Start einer Himmelslaterne kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.

Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig nach § 11 SächsWaldG untersagt. Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren, da die Waldwege Rettungswege für Feuerwehren und Krankenfahrzeuge sind und der Holzabfuhr dienen.

Im Brandfall ist umgehend die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon 112) zu informieren.

 

Voraussetzungen

Waldbrandgefahrenstufen

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) berechnet täglich die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen.

WaldbrandgefahrenstufeWaldbrandgefahr
1sehr geringe Gefahr
2geringe Gefahr
3mittlere Gefahr
4hohe Gefahr
5sehr hohe Gefahr

Die ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen sind bis zur nächsten Bekanntgabe durch den DWD gültig.

Verfahrensablauf

Wenn es brennt, wählen Sie auf dem Telefon die 112 und verständigen die Feuerwehr!

Zuständigkeiten

In der besonders waldbrandgefährdeten Zeit (in der Regel ab Mitte Februar bis Mitte Oktober) werden die Waldgebiete der Waldbrandgefahrenklasse A in Nordsachsen ab ausgewiesener Waldbrandgefahrenstufe 2 durch die Untere Forstbehörden im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit überwacht.

Die Überwachung erfolgt durch ein kameragestütztes Automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS). Die kameragestützte Waldbrandfrüherkennung erfolgt mit dem System »FIRE-WATCH«.

Rauchmeldungen der installierten Kameras werden an die AWFS-Zentrale der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen und an die AWFS-Zentrale Eilenburg des Landkreises Nordsachsen übertragen und dort von speziell ausgebildeten Forstwirten bearbeitet. Bei Verdacht auf Rauchentwicklung in Folge eines Waldbrandes werden die Informationen direkt an die Diensthabenden der Leitstellen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (BRK) sowie an die Feuerwehren weitergegeben.

In Nordsachsen überwacht das Automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem 26.503 ha Wald in der Waldbrandgefahrenstufe A, davon 8.000 ha Privatwald.

 

Ansprechpartner

Frau Behrens

Sachgebietsleiterin Untere Forstbehörde

Sachgebiet Untere Forstbehörde

Haus: 4

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

§ 15 Waldgefährdung durch Feuer, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen