Allgemeine Informationen
Seit dem 01.07.2012 können Sie zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf sich zulassen und diese abwechselnd voneinander nutzen.
Voraussetzung ist, dass es sich um Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse handelt, also beispielsweise um zwei Pkw oder einen PKW und ein Wohnmobil oder zwei Motorräder – für einen Pkw und ein Motorrad können Sie das Wechselkennzeichen hingegen nicht nutzen. Für Sie als Halterin oder Halter kann sich dadurch ein Mehr an Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung ergeben, beispielsweise wenn Sie ein Wohnmobil oder ein Elektrofahrzeug besitzen.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Am Straßenverkehr teilnehmen dürfen Sie nur mit dem Fahrzeug, an dem beide Kennzeichenteile und damit das vollständige Wechselkennzeichen montiert sind. Das andere Fahrzeug (ohne das Wechselteil) darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum benutzt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld geahndet.
- Durch die Nutzung von Wechselkennzeichen ergeben sich für Sie als Halterin oder Halter keine Änderungen bei der Erhebung der Kfz-Steuer. Es kann aber als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden.
Hinweis: Bei einigen Anliegen wird gegebenenfalls der Zulassung eine situationsbestimmte Einzelfallentscheidung zu Grunde gelegt. Um die Vollständigkeit der Unterlagen bei Beantragung zu gewährleisten, wird darum gebeten, vorher telefonisch oder per E-Mail (kfz-zulassung@lra-nordsachsen.de) den Kontakt zur Zulassungsbehörde aufzunehmen.
Voraussetzungen
- Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Halter zugelassen werden.
- Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder nutzen können (in Bezug auf Anzahl und Größe).
- Beide Fahrzeuge müssen der gleichen Fahrzeugklasse angehören. Das Wechselkennzeichen ist für die Klassen M1, L oder O1 vorgesehen (siehe dazu Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld J):
- Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)
- Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Klasse L)
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1)
- Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) können mit Wechselkennzeichen ausgestattet werden. Nicht zugeteilt wird es hingegen in Verbindung mit folgenden Kennzeichen:
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Verfahrensablauf
Antragstellung
Das Wechselkennzeichen beantragen Sie als Halterin oder Halter für beide Fahrzeuge gleichzeitig bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen haben möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht der Zuteilung des Wechselkennzeichens nichts im Wege, werden die Kennzeichenteile abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren (36,20 bis 174,20 )
Ansprechpartner
03421/758 5100
Straßenverkehrsamt
04509 Delitzsch03421/758 5100
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass (im Original) mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
bei Vertretung zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste) und Gebührenrückstände
bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
bei Minderjährigen zusätzlich: schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
Nachweis der Hauptuntersuchung (HU)
wenn Fahrzeug zugelassen ist:
- bisherige Kennzeichen
wenn Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist:
- Abmeldebescheinigung, wenn vor dem 01.10.2005 stillgelegt
- bisherige entstempelte Kennzeichen (wenn die Kennzeichen wiederverwendet werden sollen)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten: zusätzlich
- Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
Rechtsgrundlage
- § 9 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Zuteilung von Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)