Allgemeine Informationen

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.

Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.

Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:

Mietzuschuss

  • Mieter*
  • Untermieter
  • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
  • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus

Lastenzuschuss

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Tipp: Falls Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt, sollten Sie sich in jedem Fall zunächst bei der Wohngeldstelle beraten lassen. Nur so lässt sich klären, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Nutzen Sie vorab den Wohngeldrechner. 

Die Neuerungen der Wohngeldreform sind auf der Themenseite Wohngeld übersichtlich zusammengefasst.

Bildungspaket
Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.


Weiterführende Informationen:


Hinweise / Besonderheiten

Automatisierter Datenabgleich

Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.

Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob

  • Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
  • die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.

Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.

Voraussetzungen

Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.

Dies gilt für Empfänger von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Asylbewerberleistung
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
  • Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
    (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
    (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)

Hinweis: Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Verfahrensablauf

Wohngeld erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle oder bei Ihrer Wohnortgemeinde. Die Beantragung ist zum Teil bereits online möglich, ansonsten verwenden Sie bitte die vorgeschriebenen Formulare. Für den Zugriff geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein (–> Onlineantrag und Formulare).

Onlineantrag

Hinweis: Berechtigte im Landkreis Nordsachsen können ihren Antrag auf Wohngeld direkt online über das Serviceportal www.amt24.sachsen.de stellen. Auch erforderliche Unterlagen wie der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Mietzahlungen können online eingereicht werden. Für das neue Verfahren brauchen Antragsteller ein Amt24-Servicekonto. Dieses ist hier in wenigen Minuten selbst eingerichtet und lässt sich künftig auch für andere Online-Verfahren nutzen.

Für die Onlineantragstellung richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.

  • Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos, über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
  • Ortsauswahl: geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein.
  • Rufen Sie über die Formular-Links die amtlichen Vordrucke ab, die Forrmulare sind elektronisch ausfüllbar.
  • Reichen Sie die Unterlagen vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.
Mitteilung von Änderungen

Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie als Wohngeldempfänger unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen.

Das ist der Fall, wenn

  • sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht
  • oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt
  • Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist

Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen.

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
  • Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

Zuständigkeiten

  • Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Delitzsch - für Einwohner, die im Stadtgebiet Delitzsch wohnen
  • Wohngeldstelle des Landratsamtes (Anfangsbuchstaben der Familiennamen bei den Sachbearbeitern zu finden): 

    Standort Torgau: Arzberg, Bad Düben, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Doberschütz, Dommitzsch, Dreiheide, Eilenburg, Elsnig, Jesewitz, Liebschützberg, Mockrehna, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Torgau, Trossin, Wermsdorf, Zschepplin
    Standort Delitzsch: Krostitz, Laußig, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha, Wiedemar

Fristen

Wohngeld kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden. Keine rückwirkende Bewilligung.

Ansprechpartner

Christine Gesch

Sachgebietsleiterin

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Eddie Säuberlich

SB Wohngeld (A-L)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

Haus: C

(Standort: Delitzsch)

Ines Muhs

SB Wohngeld (M-Z)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

Haus: C

(Standort: Delitzsch)

Anja Hoffmann

SB Wohngeld (N, O, R, T, Z)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Annett Möllmann

SB Wohngeld (M, Sch)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

Vanessa Seddig

SB Wohngeld (L, P, W)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Sandra Negro

SB Wohngeld (B, D, F)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Ramona Löbel

SB Wohngeld (E, K)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Theresa Kanitz-Kluge

SB Wohngeld (A, C, H, I, J, Q, X, Y)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Waltraud Klage

SB Wohngeld (G, S (ohne Sch), U, V)

Sachgebiet Wohngeld, BAföG, Eltern-/Landeserziehungsgeld

(Standort: Torgau)

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Information

Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Mietnutzungsvertrag
  • Mietquittungen

Die zuständige Stelle wird Sie gegebenfalls um weitere Angaben, Erklärungen etc. bitten.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
  • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
  • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
  • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
  • § 22 WoGG – Antrag
  • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
  • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
  • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
  • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
  • § 33 WoGG – Datenabgleich