Allgemeine Informationen

Vor der Erteilung des Jahresjagdscheines ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung erforderlich. Für die Durchführung der Jägerprüfung sind ebenfalls die Unteren Jagdbehörden zuständig. Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und dem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfling muss ausreichende Kenntnisse:

  • der Tierarten und ihrer Biologie, der Wildökologie,
  • des Jagdbetriebes einschließlich des Jagdhundewesens, der Wildschadensverhütung,
  • des Land- und Waldbaues, des Naturschutzes und der Biotoppflege,
  • des Waffenrechts, der Waffentechnik und der Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen, 
  • der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Wildbrethygiene, insbesondere auch hinsichtlich seiner Beschaffenheit als Lebensmittel,
  • im Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie im Tierschutzrecht

nachweisen. Zur Erlangung dieser Kenntnisse ist ein entsprechender Ausbildungslehrgang, den verschiedene private Jagdschulen anbieten, zu absolvieren. 

 

Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie in den Anliegen: Jagdschein beantragen  und Jagdschein, Adressänderung melden (zum Öffnen bitte den unterstrichenen Bereich anklicken).

Voraussetzungen

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens 6 Wochen vor Prüfungsbeginn der Jagdbehörde zu stellen.

Kosten

Kosten

Zulassungsgebühr: 20,00 €

Gebühr für die Jägerprüfung: 210,00 € bis 445,00 €

Die Zulassungsgebühr der Jägerprüfung wird gemäß der Nr. 56 Tarifstelle 15 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) und die Gebühr zur Jägerprüfung gemäß der Nr. 56 Tarifstelle 16 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) erhoben.

Ansprechpartner

Herr Schmidt

Sachbearbeiter Jagd- und Waffenrecht

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen

  • Anmeldeformular (über die Jagdschulen im Landkreis Nordsachsen erhältlich, bei der Sie die Ausbildung absolvieren)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 6 Monate bei Anmeldeschluss)
  • Nachweis über die Absolvierung einer jagdlichen Ausbildung von mindestens 120 Stunden
  • schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen

Rechtsgrundlage

  • § 15 und § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • § 16 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)
  • § 13 ff Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)